Bürgerinformation zu Übermittlungssperren im Einwohnermeldeamt
Die Meldebehörde darf z. B. bei Alters- und Ehejubiläen ihrer Bürger an Mandatsträger sowie Presse und Rundfunk auf deren Verlangen Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums, soweit nicht eine Übermittlungssperre beantragt wurde. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Eine Übermittlungssperre ist ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an bestimmte Empfänger und kann auf Antrag im Melderegister eingetragen werden. Die Übermittlungssperre können Sie direkt beim Einwohnermeldeamt persönlich oder schriftlich beantragen.
Eine Übermittlungssperre hat keine Auswirkungen auf Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen.