Neufassung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)
Neufassung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) - Novellierung des § 54 Straßen- und Bestandsverzeichnisse
Mit Inkrafttreten des neugefassten Sächsischen Straßengesetzes zum 13.12.2019 wurde eine wesentliche Neuerung, die Neufassung des § 54 SächsStrG zu Bestandverzeichnissen, aufgenommen. Darin heißt es in Absatz 3: „1Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße. 2Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen. 3Die Gemeinden haben auf die Sätze 1 und 2 bis zum 30. Juni 2020 öffentlich hinzuweisen. 4Die Gemeinde soll in den Fällen des Satzes 2 innerhalb eines Jahres eine schriftliche Entscheidung über die Eintragung treffen. 5Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder nach Abschluss des Verfahrens nach Satz 4 ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis nur nach erfolgter Widmung gemäß § 6 zulässig.“ Grundstückseigentümer von öffentlich genutzten Straßen, Wege und Plätze im Gemeindegebiet der Stadt Bad Düben, welche ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 53 Absatz 1 Satz 1 haben, teilen dieses bitteschriftlichbis zum 31.12.2020 der Stadtverwaltung Bad Düben | Bau- und Bürgeramt | Markt 11 | 04849 Bad Düben mit.